Energieausweis

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Energieausweis

In der EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Energy Performance of Buildings Directive - EPBD) vom 16. Dezember 2002 ist die weitere Entwicklung von energetischen Gebäudestan-dards beschrieben. Mit in Kraft treten der EnEV 2007 wurde diese Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.
Ziel ist es, eine „ganzheitliche“ Methode zur gemeinsamen Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik für Alt- und Neubauten auf Grundlage des Primärenergiebedarfs zu erreichen.

Forderungen der Richtlinie nach nationalen Standards für die energetische Effizienz von Gebäuden im Neubau wie im Bestand wurden mit der EnEV 2002 bereits gesetzt. Bereits 2002 wurde der Energie-bedarfsausweis für Neubauten zur Pflicht, der Informationen über den zu erwartenden Energiebedarf des Gebäudes liefert.

Mit der EnEV 2007 werden Energieausweise nun auch schrittweise ab 01.07.2008 in den Gebäudebestand eingeführt. Nach der Richtlinie besteht die Pflicht, bei Errichtung eines Gebäudes, beim Verkauf und der Neuvermietung von vermieteten Immobilien einen Energieausweis des Gebäudes auszustellen und ihn dem Käufer bzw. dem neuen Mieter vorzulegen.
Der Energieausweis gibt einen Kennwert an, der die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes repräsentiert. Zudem werden Maßnahmen für eine energetische Sanierung aufgezeigt. Damit soll das Bewusstsein der Verbraucher für die energetische Effizienz erhöht und die Motivation zu entsprechenden Energiesparmaßnahmen gestärkt werden.

Es ist möglich Energieausweise sowohl auf der Grundlage von Bedarfsrechnungen (neutrale Berechnung, der tatsächliche Verbrauch durch den Nutzer spielt keine Rolle) als auch auf der Grundlage von Verbrauchsmessungen bei größeren Gebäuden (Berücksichtigung von individuellem Nutzerverhalten sowie von Klimaeinflüssen) zu erstellen.

Bei allen Gebäuden besteht bis zum 01. Oktober 2008 Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen. Danach sind für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde, nur noch Bedarfsausweise zulässig.

Für Nichtwohngebäude, Wohngebäude, für die ein Bauantrag nach dem 01. November 1977 gestellt wurde, Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten sowie Wohngebäude, die das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung erfüllen, besteht weiterhin Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen.
Wer sein Gebäude weder verkauft noch vermietet benötigt laut EnEV 2007 keinen Energieausweis, eine Energieberatung ist aber auch hier sinnvoll.

Energieausweis
Beispiel für den bedarfsbasierten Energieausweis